Ausländerrecht, Art. 62 Abs. 1 lit. a und c AIG Der 1977 in Serbien geborene Beschwerdeführer stammt aus Serbien. Seine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Ehefrau, die er im Jahr 2006 geheiratet hatte, stammt aus Bosnien-Herzegowina. Sie haben einen gemeinsamen im Jahr 2006 geborenen Sohn. Nachdem sich die Eheleute im Jahr 2009 getrennt hatten, verlängerten die kantonalen Behörden die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mangels eines nachehelichen Härtefalls nicht mehr. Das Bundesgericht hiess indessen die dagegen erhobene Beschwerde gut (BGer 2C_723/2014 vom 6. August 2015). Im Jahr 2024 wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf seine Verschuldung und sein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht mehr verlängert. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde insbesondere mit dem Hinweis ab, dass der Beschwerdeführer die ausländerrechtlichen Behörden mit der Einreichung eines verfälschen Auszugs aus dem Betreibungsregister habe täuschen wollen. Dieses Verhalten zielte direkt auf die Erschleichung eines Aufenthaltstitels ab. (Verwaltungsgericht, B 2024/120) Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2025 nicht ein (Verfahren 2C_592/2024)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der sich vor der Vorinstanz erfolglos gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gewehrt hat, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 28. Mai B 2024/120 4/14
2024 wurde mit Eingabe vom 12. Juni 2024 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten.
E. 2 Anspruch Die Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Auslän- derinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG) befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ob eine abgelaufene Bewilligung bei Nichtvorliegen von Wi- derrufsgründen erneuert wird, liegt demnach grundsätzlich im Ermessen der Behörde; ein Anspruch darauf besteht nicht. Zu prüfen ist allerdings, ob die Nichterneuerung der Aufent- haltsbewilligung des Beschwerdeführers mit dem Recht auf Achtung des Familien- und Pri- vatlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenreche und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (SR 101, BV) vereinbar ist und sich in diesem Rahmen als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG erweist. Die gesetzlichen Widerrufsgründe (Art. 62 AIG) sind dabei insofern zu berücksichtigen, als sie ein legitimes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zum Ausdruck bringen (vgl. BGer 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Ob der geschiedene Beschwerdeführer, dessen Sohn mittlerweile volljährig und Schweizer Bürger ist, durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens betroffen ist, erscheint fraglich; eröffnet sein dürfte jedenfalls der Anwendungsbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Hierfür spricht insbesondere der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers von mehr als 18 Jahren (seit Dezember 2003; vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9). Das Ausmass seiner Straffälligkeit und seiner Verschuldung bietet zwar zu Zweifeln Anlass, ob die Integration des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht mit der lan- gen Dauer seiner Anwesenheit korreliert (vgl. die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 lit. a und lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und lit. b und Art. 77e Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Letztlich kann die Frage jedoch offenbleiben, zumal ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens jedenfalls nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 36 BV und Art. 96 AIG gerechtfertigt wäre (vgl. BGer 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.1 mit Hinweis auf weitere Rechtsprechung).
E. 3 Widerrufsgründe B 2024/120 5/14
E. 3.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung u.a. widerrufen, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt (lit. b). Eine mutwillige Nichterfüllung einer Verpflichtung im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn sich eine ausländische Person verschuldet hat und die Verschuldung selbst- verschuldet sowie qualifiziert vorwerfbar ist, d.h. ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifi- zierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten vorliegt. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche An- strengungen zur Sanierung der finanziellen Situation sie unternommen hat, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu wür- digen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (vgl. BGer 2C_701/2022 vom 20. Juli 2023 E. 5.2; 2C_534/2022 vom 21. April 2023 E. 3.2; 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.4). Im Rahmen von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE (Missachtung gesetzlicher Vorschriften) kann auch eine Summierung von strafbaren Handlungen, die für sich allein genommen noch kei- nen Widerruf rechtfertigen würden, Grund für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewil- ligung bilden, wenn die ausländische Person mit ihrem Verhalten zeigt, dass sie nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGer 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.3.2 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Strafrechtliche Verurteilungen, die für sich allein als Grundlage nicht genügen, können zusammen mit einer jahrelangen Schul- denwirtschaft, deren Ausmass trotz Verwarnung weiter zugenommen hat, die Beendigung des Anwesenheitsrechts rechtfertigen (vgl. BGer 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.3.1 für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung).
E. 3.2 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung wi- derrufen beziehungsweise nicht mehr verlängern, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwie- gen hat. Eine ausländische Person, die um Aufenthalt oder eine weitere Anwesenheit in der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zu- treffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen B 2024/120 6/14
Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Sie muss die Fragen der Migrationsbe- hörde wahrheitsgetreu beantworten. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen be- trifft, muss eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche besteht, wenn sie einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten. Falsche oder unvollständige Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf oder zur Nichtverlängerung derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (vgl. BGer 2C_204/2019 vom 20. August 2020 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 142 II 265 E. 3.1 und 135 II 1 E. 4.1).
E. 4 Verschuldung
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn es ihm aufgrund seiner Geschäftstätigkeit möglich gewesen sei, habe er in der Vergangenheit stets mittels Lohnpfändungen seine Schulden abbezahlt und auch Alimente für seinen Sohn gezahlt. Wer einer Lohnpfändung unterliege, könne ausserhalb des Betreibungsverfahrens keine Schulden tilgen. Das führe dazu, dass weitere Schulden hinzukommen könnten oder der betriebene Betrag anwachse, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliege. Dass er mit seinem selbständigen Erwerb zu wenig verdiene, um die Schuldenspirale zu durchbrechen (working-poor-Problematik), dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Immerhin habe er 2022 einen Bruttogewinn von CHF 72'000 erwirtschaftet. In einem Anstellungsverhältnis würde er weniger verdienen.
E. 4.2 In tatsächlicher Hinsicht ist die Entwicklung der Verschuldung des Beschwerdeführers seit der ersten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 22. Januar 2018 unbestritten: Der Betrag, für welchen offene Verlustscheine bestehen, stieg von rund CHF 195'000 auf nahezu das Doppelte an, nämlich CHF 388'000. Zu Recht unbestritten ist in rechtlicher Hinsicht, dass diese Verschuldung jedenfalls in quantitativer Hinsicht die Voraussetzungen für eine Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfüllt. Wie hoch die Verschuldung insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG beziehungsweise die Nichtver- längerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG) wegen Schuldenwirt- schaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund CHF 32'000 oder weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von rund CHF 80'000 und mehr (vgl. BGer 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 B 2024/120 7/14
E. 3.3; BGer 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.2; BGer 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5 und 3.6.2; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2.2).
E. 4.3 Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden ange- häuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwer- tungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglich- keit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen eine Mutwillig- keit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestan- dene Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (BGer 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.4; 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.2).
E. 4.3.1 Wie sich aus den zahlreichen Betreibungsregisterauszügen des Betreibungsamts D.__ ergibt, unterlag der Verdienst des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren der be- treibungsamtlichen Pfändung (vgl. beispielsweise die Auszüge vom 14. Dezember 2017, Akten Migrationsamt 407-412/1050; vom 3. Januar 2019, Akten Migrationsamt 443-448; vom 20. Mai 2019, Akten Migrationsamt 598-603; vom 27. März 2020, Akten Migrationsamt 632-637; vom 10. Februar 2021, Akten Migrationsamt 700-706/1050, vom 10. Januar 2023, Akten Migrationsamt 887-893/1050). Insoweit ist – im Sinn der dargelegten bundesgericht- lichen Rechtsprechung – grundsätzlich nachvollziehbar, dass weitere Betreibungen hinzu- gekommen sind. Indessen sprechen die konkreten Umstände dagegen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren die Sanierung seiner finanziellen Situation ernsthaft angegangen ist. Aus den Akten ergibt sich, dass er unter der Bezeichnung E.__ seit Anfang 2017 selbstän- dig als Maler tätig ist (Akten Migrationsamt 397/1050). Das Unternehmen verfügt zwar über eine Identifikationsnummer im UID-Register (https://www.uid.admin.ch, Stand 5. Septem- ber 2024). Es ist allerdings weder mehrwertsteuerpflichtig (https://www. uid.admin.ch) noch im Handelsregister eingetragen (https:// www.zefix.ch, Stand: 5. September 2024). Die Tä- tigkeit des Beschwerdeführers ist damit nicht darauf ausgerichtet, einen Umsatzerlös von mehr als CHF 100'000 zu erzielen (vgl. Art. 931 des Schweizerischen Obligationenrechts, B 2024/120 8/14
SR 220, OR; vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, Mehr- wertsteuergesetz, SR 641.20, MWSTG). In der Zeit von September 2022 bis August 2023 war der Beschwerdeführer sodann in den Monaten November und Dezember 2022 offenbar nicht erwerbstätig (Akten Migrationsamt 1014/1050). Er legt trotz seiner weitreichenden Mit- wirkungspflicht zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts (Art. 90 lit. b AIG) auch nicht konkret dar, in welchem Umfang er in den vergangenen Jahren aufgrund der Lohn- beziehungsweise Verdienstpfändungen Schulden getilgt hätte. Vielmehr verletzte er seine Abrechnungs- und Ablieferungspflicht als selbständig Erwerbender (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1, SchKG).
E. 4.3.2 Indem der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, dem Betreibungsamt gegenüber regel- mässig und zuverlässig Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen, nicht nachgekommen ist, hat er seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausrei- chend offengelegt. Teil der Akten ist zudem eine Ermessensveranlagung für das Steuerjahr 2021 vom 13. Juli 2022. Die Veranlagungsbehörde ist von Einkünften von CHF 72'000 aus- gegangen. Für das Steuerjahr 2022 hat der Beschwerdeführer in der Folge eine Übersicht über einen Nettoerfolg von CHF 72'450 vorgelegt (Akten Migrationsamt 905-907/1050). Gleichzeitig hatte er dem Betreibungsamt im Pfändungsvollzug, den das Betreibungsamt D.__ am 15. September 2022 angeordnet hatte, angegeben, keine das betreibungsrechtli- che Existenzminimum von CHF 2'430 übersteigenden Einkünfte erzielt zu haben (Akten Migrationsamt 1014/1050). Auch dieses Vorgehen bei der Deklaration der Erwerbsein- künfte deutet daraufhin, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, seine wirtschaftliche Situation offen zu legen. Zudem fällt auf, dass er in den vergangenen Jahren offenbar die finanziellen Mittel für Reisen in seine Heimat und andere Ferienaufenthalte (Sommerferien in F.__ 2023, Akten Migrationsamt 972/1050) aufbringen konnte. Gleichzeitig mussten die Sozialhilfebehörden in der Zeit zwischen Januar 2018 (Stand Zahlungen Ende 2017 von rund CHF 34'000, Akten Migrationsamt 422/1050) und Juni 2023 (Stand Zahlungen Juni 2023 von rund CHF 81'400, Akten Migrationsamt 954/1050) von den vom Beschwerdefüh- rer für seinen Sohn geschuldeten Unterhaltsbeiträge von CHF 51'200 (ab Februar 2018 64 Monate zu monatlich CHF 800) solche im Umfang von rund CHF 47'000 bevorschussen.
E. 4.4 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer daher nicht darzutun, dass er Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen hätte. Es sind auch keine vorbestande- nen Schulden abgebaut worden. Vielmehr sind in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE als erfüllt betrachtet hat. B 2024/120 9/14
E. 5 Straffälligkeit
E. 5.1 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, selbst die Vorinstanz räume ein, die einzelnen De- likte, derer er sich schuldig gemacht habe, seien bloss geringfügig gewesen. Auch in ihrer Gesamtheit erschienen sie deutlich geringfügiger als ein Delikt, das eine längerfristige Frei- heitsstrafe nach sich ziehe. Bei langjährig anwesenden, sozial und beruflich gut integrierten Personen wie dem Beschwerdeführer gebiete der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eine grosse Zurückhaltung bei einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zufolge Ba- gatelldelinquenz. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung (BGer 2C_74/2017 vom 1. Juni 2017 E. 3.2).
E. 5.2.1 In der vom Beschwerdeführer angerufenen Erwägung 3.2 des Urteils 2C_74/2017 vom
1. Juni 2017 gibt das Bundesgericht die Grundsätze seiner Rechtsprechung zur Frage der Verhältnismässigkeit der Beendigung des Anwesenheitsrechts bei Straffälligkeit wieder. Die Anwesenheitsberechtigung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll danach aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung wi- derrufen oder nicht mehr verlängert werden. Bei wiederholter beziehungsweise schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die ausländische Per- son hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGer 2C_1086/2015 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Ausführungen zur Verhältnis- mässigkeit der Beendigung eines Anwesenheitsrechts bei "Bagatelldelikten" enthält dieses Urteil nicht.
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer wurde zwischen November 2010 und Dezember 2023 insgesamt 17 Mal strafrechtlich belangt. Dabei können das zweimalige Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand – am 2. Oktober 2010 übermüdet und mit einer Blutalkoholkonzent- ration von mindestens 1.81 Gewichtspromillen und am 28. Februar 2011 mit einer solchen von mindestens 0,98 Gewichtspromillen, geahndet mit Geldstrafen von 60 und 30 Tagess- ätzen (Akten Migrationsamt 90 und 94/1050) –, das Führen eines Sattelschleppers ohne die dafür erforderliche Berechtigung – begangen am 17. Oktober 2012 nach Ablauf des Lernfahrausweises, geahndet mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (Akten Migrations- amt 210/1050) – sowie eine leichte Körperverletzung – mittels eines Faustschlags ins Ge- sicht des Opfers begangen am 25. April 2014, geahndet mit einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen (Akten Migrationsamt 341/1050) – nicht als Bagatelldelikte bezeichnet werden. B 2024/120 10/14
Im Zusammenhang mit der Beurteilung der wirtschaftlichen Integration des Beschwerde- führers fällt auch die Verurteilung wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht – spärliche Zahlungen zwischen Mai 2012 und Juni 2014, ausbleibende Zahlungen ab Juli 2014, ge- ahndet mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen – ins Gewicht (Akten Migrationsamt 389/1050).
E. 5.2.3 Nach den ausländerrechtlichen Verwarnungen vom 22. Januar 2018 und vom 20. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer mit sieben weiteren Delikten straffällig. Bei vieren – Nichtanbringen der Parkscheibe am 28. März 2019 (Akten Migrationsamt 625/1050), man- gelnde Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren mit kaum wahrnehmbarer Kollision am
23. Januar 2020 (Akten Migrationsamt 638/1050), Überschreitung der zulässigen Parkzeit am 3. Dezember 2020 (Akten Migrationsamt 756/1050), Nichtingangsetzung der Parkuhr am 2. September 2021 (Akten Migrationsamt 881/1050) – handelt es sich um strassenver- kehrsrechtliche Bagatelldelikte. Die drei weiteren Verfehlungen wiegen hingegen deutlich schwerer:
E. 5.2.3.1 Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts G.__ vom 22. Februar 2022 wurde der Beschwer- deführer wegen der fahrlässigen Beschäftigung einer Ausländerin ohne Bewilligung mit CHF 800 gebüsst. Er hatte eine bulgarische Staatsangehörige in der Zeit vom 23. August bis ungefähr am 18. Dezember 2021 in seinem Malergeschäft angestellt und sie bei der Sozialversicherungsanstalt angemeldet, jedoch in fahrlässiger Weise und in Verletzung sei- ner Sorgfaltspflicht als Arbeitgeber nicht kontrolliert, ob sie über eine Arbeitsbewilligung verfügte (Akten Migrationsamt 884/1050).
E. 5.2.3.2 Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts G.__ vom 8. Dezember 2023 wurde der Beschwer- deführer sodann wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im betrei- bungsrechtlichen Pfändungsvollzug mit CHF 400 gebüsst. In Ermangelung pfändbarer Ver- mögenswerte war er in der Pfändungsurkunde vom 15. September 2022 unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) verpflichtet worden, monatlich Bericht und Abrechnung über seine Einkommensverhält- nisse an das Betreibungsamt zu erstatten. Er war im September und Oktober 2022 sowie von Januar bis August 2023 selbständig erwerbstätig und gab an, durchschnittlich keine Einkünfte über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum in der Höhe von monatlich CHF 2'430 erzielt zu haben. Der dennoch erforderlichen monatlichen Abrechnungspflicht kam er trotz mehrfacher Aufforderung nicht nach (Akten Migrationsamt 1014/1050). B 2024/120 11/14
Zwar stellen die Verletzungen von Art. 292 StGB lediglich Übertretungen dar. Im Kontext der Zwangsvollstreckung, mit welcher der Beschwerdeführer insbesondere seine ernsthafte Absicht zur Sanierung seiner Schuldensituation hätte dartun können, erscheinen sie aber für die Beurteilung seines Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von be- sonderem Gewicht. Zudem waren seine Angaben gegenüber dem Betreibungsamt – jeden- falls im Vergleich mit seiner dem Steueramt eingereichten Aufstellung zu den Einnahmen und Ausgaben mit Nettoeinkünften von CHF 6'450 im September 2022, CHF 6'560 im Ok- tober 2022, CHF 6'930 und CHF 5'010 im Dezember 2022 (Akten Migrationsamt 907/1050)
– offenkundig falsch.
E. 5.2.3.3 Mit unangefochten rechtskräftig gewordenem Strafbefehl des Untersuchungsamts G.__ vom 8. November 2023 wurde der Beschwerdeführer schliesslich wegen Urkundenfäl- schung und Täuschung der Ausländerbehörden zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von CHF 300 verurteilt. Er hatte am 17. Januar 2023 im Verfahren zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung einen vom 10. Januar 2023 datierten Auszug aus dem Betreibungs- register eingereicht, der 89 – statt 99 – nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 354'176.78 – statt CHF 388'419.90 – auswies. Die Strafbehörde legt ihm deshalb zu Last, er habe aufgrund der Verwarnungen gewusst, dass der Betreibungsregisterauszug relevant und diesem erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken sei. Er habe wissentlich und willentlich einen verfälschten Auszug eingereicht, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Dadurch habe er das Migrationsamt getäuscht, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung zu erwirken, und insbesondere den Straftatbestand gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG er- füllt (Akten Migrationsamt 1009/1050). Dieser Straftatbestand wiegt nicht nur im Hinblick auf das strafrechtliche Verschulden schwer, sondern erfüllt auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG. Weil das Ver- gehen direkt darauf abzielt, sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Täters (vgl. BGer 2C_204/2019 vom 20. Au- gust 2020 E. 3.3).
E. 5.3 Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer wiederholt und in nicht unerheblichem Aus- mass straffällig geworden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Widerrufs- grund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE als erfüllt betrachtet hat.
E. 6 Verhältnismässigkeit B 2024/120 12/14
E. 6.1 In das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) darf gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demo- kratischen Gesellschaft insbesondere für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Ver- hütung von Straftaten notwendig ist.
E. 6.2 Der 1977 geborene, im Jahr 2006 im Alter von 29 Jahren im Familiennachzug in die Schweiz gereiste und seither hier aufenthaltsberechtigte, geschiedene Beschwerdeführer hat sich trotz ausländerrechtlicher Verwarnungen in den Jahren 2018 und 2022 weiter er- heblich verschuldet (vgl. E. 4 hiervor). Er ist seither auch erneut straffällig geworden, ins- besondere indem er einerseits in der betreibungsrechtlichen Pfändung seines Verdienstes seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offengelegt hat und sich anderseits die erneute Verlängerung seines Aufenthalts in der Schweiz mit einem gefälschten Auszug aus dem Betreibungsregister sichern wollte (vgl. E. 5 hiervor). Damit liegen erhebliche öffentliche Interessen vor, die eine Fernhaltung des Beschwerdeführers rechtfertigen.
E. 6.3 Die privaten Interessen des heute 47-jährigen Beschwerdeführers vermögen diese öffentli- chen Interessen nicht aufzuwiegen: Der Beschwerdeführer lebt zwar seit mittlerweile mehr als 18 Jahren ununterbrochen und rechtmässig in der Schweiz, wo auch seine von ihm geschiedene Ehefrau und sein volljähriger Sohn mit Schweizer Bürgerrecht leben. Das Bun- desgericht hat jedoch bereits im Jahr 2015 festgestellt, er könne nicht als erfolgreich inte- griert bezeichnet werden. Die augenscheinlichste Veränderung, die der Beschwerdeführer seither vollzogen hat, ist die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Maler. Die- sen Beruf hat er indessen nicht gelernt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich um eine entsprechende Ausbildung – beispielsweise den Erwerb eines Abschlusses als Maler EFZ oder als Malerpraktiker EBA – bemüht hätte. Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit führte vielmehr dazu, dass seine wirtschaftliche Situation, was das tatsächliche und insbe- sondere das mögliche Erwerbseinkommen anbelangt, intransparenter geworden ist. Einer- seits führt der Beschwerdeführer keine Buchhaltung. Anderseits ist nicht ersichtlich, dass er sämtliche möglichen Aufträge, die ihm angeboten werden, annimmt. Vielmehr scheint er bestrebt, seinen Umsatzerlös unterhalb der Schwelle von CHF 100'000 zu halten. Ausfüh- rungen zu seiner sozialen Integration macht der Beschwerdeführer nicht. Seine berufliche und soziale Integration entspricht damit nach wie vor bei weitem nicht seiner Aufenthalts- dauer. Die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in Serbien, wo der Beschwer- deführer bis zu seinem 29. Altersjahr gelebt und sich in den vergangenen Jahren auch im- mer wieder aufgehalten hat (vgl. Akten Migrationsamt 622/1050, 04.-14.10.2019; Akten Migrationsamt 642/1050, 20.-30.08.2020, Akten Migrationsamt 758/1050, 23.07.- B 2024/120 13/14
06.08.2021; Akten Migrationsamt 841/2050, 2.-17.10.2021; Akten Migrationsamt 983/1050, zwei Monate ab Ende September 2023), erscheint möglich, zumutbar und letztlich deutlich wahrscheinlicher als eine erfolgreiche Integration in der Schweiz.
E. 6.4 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aufenthaltsdauer ein gewis- ses privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Dieses wiegt indessen nicht hinreichend schwer, dass es einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ent- gegenstehen würde. Die Beschwerde erweist sich damit auch hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit als unbegründet.
E. 7 Kosten Die Beschwerde erweist sich gemäss vorstehenden Ausführungen als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerde- verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidge- bühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten Kos- tenvorschuss gedeckt. Ausseramtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. Sie sind mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. B 2024/120 14/14
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 23. Oktober 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungs- richter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Geschäftsnr. B 2024/120 Verfahrensbetei- A.__, ligte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Gähler, Marktgasse 64, Post- fach, 8401 Winterthur, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Obe- rer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__ (geboren 22. Oktober 1977, von Serbien) heiratete am 16. Januar 2006 in St. Gallen die in der Schweiz niederlassungsberechtigte B.__ (geboren 10. September 1980, von Bos- nien-Herzegowina). Am 29. Januar 2006 kam der gemeinsame Sohn C.__ zur Welt. A.__ erhielt eine Aufenthaltsberechtigung im Familiennachzug. Am 31. August 2009 trennten sich die Eheleute A.__ und B.__. Die Ehe wurde am 1. Juli 2014 geschieden. Den Eltern wurde die gemeinsame elterliche Sorge für ihren Sohn übertragen. Die Obhut stand der Mutter zu. Der Vater erhielt ein Besuchsrecht und wurde zu Unterhaltszahlungen für C.__ von monatlich CHF 700, ab 1. Februar 2018 CHF 800 verpflichtet (vgl. Akten Migrationsamt 139, 141 und 468/1050, 141/1050). Am 27. Januar 2012 verlängerte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen mangels eines nachehelichen Härtefalls die Aufenthaltsbewilligung von A.__ nicht mehr. Die von A.__ er- hobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (SJD RDRM.2012.29, Akten Migrations- amt 244/1050; VerwGE B 2013/86 vom 11. Juni 2014, Akten Migrationsamt 289/1050). Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde am 6. August 2015 gut und wies das Migrationsamt an, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Es stellte zwar fest, A.__ könne nicht als er- folgreich integriert bezeichnet werden, jedoch pflege er eine intakte Beziehung zu seinem Sohn und übe das Besuchsrecht im gerichtsüblichen Umfang kontinuierlich und reibungslos aus. Seine Strassenverkehrsdelikte unter anderem mit zwei Verurteilungen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand seien zwar keine Bagatellen, offenbarten aber keine derart hohe Gefährlichkeit, dass die Gesellschaft im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor ihm dauerhaft geschützt werden müsste (BGer 2C_723/2014 vom 6. August 2015, Ak- ten Migrationsamt 348/1050). b. Am 22. Januar 2018 verwarnte das Migrationsamt A.__ aufgrund erneuter strafrechtlicher und finanzieller Klagen und drohte ihm für den Fall, dass er sich nicht "in jeder Beziehung klaglos" (keine neuen Verurteilungen, Tilgung der offenen und keine neuen Schulden, Er- füllen der Unterhaltspflicht) verhalte, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an. Am 20. Oktober 2021 wurde die Aufenthaltsbewilligung bis 15. Januar 2022 verlängert, A.__ jedoch erneut mit Hinweis auf die nämlichen Voraussetzungen für eine weitere Ver- längerung verwarnt (Akten Migrationsamt 848/1050, 851/1050). Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals am 24. November 2021 bis 15. Januar 2023 verlängert (Akten Migrations- amt 856/1050). B 2024/120 2/14
c. Am 22. Februar 2022 wurde A.__ wegen fahrlässiger Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit CHF 800 gebüsst. Am 8. November 2023 wurde er wegen Täuschung der Behörden und Urkundenfälschung (Einreichung eines gefälschten Auszugs aus dem Betreibungsregister im Verfahren betreffend die Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung; Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren; Busse CHF 500) und am 8. Dezember 2023 wegen mehr- fachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Betreibungsverfahren (Verletzung der Abrechnungs- und Ablieferungspflicht als selbständig Erwerbender bei Verdienstpfän- dung, Busse CHF 400) strafrechtlich verurteilt. B. Am 17. Januar 2024 wies das Migrationsamt ein Gesuch A.__s vom 10. Januar 2023 um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; dies mit der Begründung, A.__ gebe in finanzieller Hinsicht – eine Betreibung über CHF 5'117.62, 99 Verlustscheine über insge- samt CHF 388'419.90, 16 Lohn- beziehungsweise Verdienstpfändungen – weiterhin zu Kla- gen Anlass. Zudem würden die Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn – bei Rückständen von mittlerweile CHF 81'413.98 – weiterhin bevorschusst und weise er trotz seiner Mitwirkungs- pflicht in keiner Weise eindeutige Bemühungen um Schuldentilgung oder wenigstens Ver- meidung neuer Schulden nach. Auch in strafrechtlicher Hinsicht habe er zu Klagen Anlass gegeben. Den von A.__ gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erhobenen Re- kurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement am 28. Mai 2024 ab (Ziffer 1 des Dispo- sitivs); zudem auferlegte es ihm eine Entscheidgebühr von CHF 1'000 (Ziffer 2 des Dispo- sitivs) und wies sein Gesuch um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ab (Ziffer 3 des Dispo- sitivs). Zur Begründung führte es aus, A.__ habe die weitere Verschuldung nach den aus- länderrechtlichen Verwarnungen mutwillig verursacht. Im Zeitpunkt der ersten Verwarnung vom 22. Januar 2018 sei er mit 45 offenen Verlustscheinen über insgesamt CHF 195'245.70 und mit offenen Betreibungen über CHF 62'473.05 verzeichnet gewesen. Bei der zweiten Verwarnung vom 20. Oktober 2021 hätten 76 nicht getilgte Verlustscheine über insgesamt CHF 273'519.20 sowie offene Betreibungen über CHF 62'473.05 vorgele- gen. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 10. Januar 2023 sei die Zahl der Verlustscheine auf 99 (über insgesamt CHF 388'419.90) angewachsen. Zudem lägen Lohnpfändungen über CHF 52'072.75 sowie eine Betreibung über CHF 5'117.65 vor. In der Zeit zwischen 3. Februar 2021 und 19. Juni 2023 seien seine Alimentenrückstände von CHF 60'505.75 auf CHF 81'413.95 angestiegen. Ernsthafte Bemühungen für eine Schul- densanierung seien trotz des geltend gemachten Bruttogewinns von CHF 72'000 aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2022 nicht erkennbar. Die Lohnpfändungen seien B 2024/120 3/14
zwar ein Anfang, aber nur ein Tropfen auf den heissen Stein. A.__ habe es trotz Verwar- nungen jahrelang unterlassen, seine finanzielle Situation zu verbessern. Trotz zweier Ver- warnungen habe er den hohen Schuldenberg ohne entschuldbare Umstände stetig und da- mit in qualifiziert fahrlässiger Weise anwachsen lassen. Auch in strafrechtlicher Hinsicht habe er sich nicht klaglos verhalten. Er sei zwischen November 2010 und Dezember 2023 insgesamt vierzehn Mal verurteilt wurden. Er sei zudem rechtskräftig verurteilt worden, weil er die Behörden im Verfahren zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit einem ge- fälschten Betreibungsregisterauszug habe täuschen wollen. Insgesamt vermittle er durch sein Verhalten den Eindruck nicht willens oder fähig zu sein, sich gesetzeskonform zu ver- halten und sich in die hiesigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu integrieren. Sein Recht auf Familien- und Privatleben werde mit der Wegweisung aus der Schweiz nicht verletzt. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung überwiege sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. C. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justiz- departements (Vorinstanz) vom 28. Mai 2024 mit Eingabe vom 12. Juni 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids und die ihm zugrundeliegende Verfügung des Migrationsamts vom 17. Januar 2024 seien aufzuhe- ben und das Migrationsamt sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in Abänderung der Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids seien zudem die Rekurs- kosten dem Migrationsamt aufzuerlegen und es sei ihm für das Rekursverfahren eine an- gemessene Parteientschädigung zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen (zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2024, die Beschwerde sei ab- zuweisen, wobei sie zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ver- wies. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der sich vor der Vorinstanz erfolglos gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gewehrt hat, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 28. Mai B 2024/120 4/14
2024 wurde mit Eingabe vom 12. Juni 2024 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten.
2. Anspruch Die Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Auslän- derinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG) befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ob eine abgelaufene Bewilligung bei Nichtvorliegen von Wi- derrufsgründen erneuert wird, liegt demnach grundsätzlich im Ermessen der Behörde; ein Anspruch darauf besteht nicht. Zu prüfen ist allerdings, ob die Nichterneuerung der Aufent- haltsbewilligung des Beschwerdeführers mit dem Recht auf Achtung des Familien- und Pri- vatlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenreche und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (SR 101, BV) vereinbar ist und sich in diesem Rahmen als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG erweist. Die gesetzlichen Widerrufsgründe (Art. 62 AIG) sind dabei insofern zu berücksichtigen, als sie ein legitimes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zum Ausdruck bringen (vgl. BGer 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Ob der geschiedene Beschwerdeführer, dessen Sohn mittlerweile volljährig und Schweizer Bürger ist, durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens betroffen ist, erscheint fraglich; eröffnet sein dürfte jedenfalls der Anwendungsbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Hierfür spricht insbesondere der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers von mehr als 18 Jahren (seit Dezember 2003; vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9). Das Ausmass seiner Straffälligkeit und seiner Verschuldung bietet zwar zu Zweifeln Anlass, ob die Integration des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht mit der lan- gen Dauer seiner Anwesenheit korreliert (vgl. die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 lit. a und lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und lit. b und Art. 77e Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Letztlich kann die Frage jedoch offenbleiben, zumal ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens jedenfalls nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 36 BV und Art. 96 AIG gerechtfertigt wäre (vgl. BGer 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.1 mit Hinweis auf weitere Rechtsprechung).
3. Widerrufsgründe B 2024/120 5/14
3.1. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung u.a. widerrufen, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt (lit. b). Eine mutwillige Nichterfüllung einer Verpflichtung im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn sich eine ausländische Person verschuldet hat und die Verschuldung selbst- verschuldet sowie qualifiziert vorwerfbar ist, d.h. ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifi- zierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten vorliegt. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche An- strengungen zur Sanierung der finanziellen Situation sie unternommen hat, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu wür- digen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (vgl. BGer 2C_701/2022 vom 20. Juli 2023 E. 5.2; 2C_534/2022 vom 21. April 2023 E. 3.2; 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.4). Im Rahmen von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE (Missachtung gesetzlicher Vorschriften) kann auch eine Summierung von strafbaren Handlungen, die für sich allein genommen noch kei- nen Widerruf rechtfertigen würden, Grund für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewil- ligung bilden, wenn die ausländische Person mit ihrem Verhalten zeigt, dass sie nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGer 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.3.2 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Strafrechtliche Verurteilungen, die für sich allein als Grundlage nicht genügen, können zusammen mit einer jahrelangen Schul- denwirtschaft, deren Ausmass trotz Verwarnung weiter zugenommen hat, die Beendigung des Anwesenheitsrechts rechtfertigen (vgl. BGer 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.3.1 für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung). 3.2. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung wi- derrufen beziehungsweise nicht mehr verlängern, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwie- gen hat. Eine ausländische Person, die um Aufenthalt oder eine weitere Anwesenheit in der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zu- treffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen B 2024/120 6/14
Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Sie muss die Fragen der Migrationsbe- hörde wahrheitsgetreu beantworten. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen be- trifft, muss eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche besteht, wenn sie einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten. Falsche oder unvollständige Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf oder zur Nichtverlängerung derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (vgl. BGer 2C_204/2019 vom 20. August 2020 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 142 II 265 E. 3.1 und 135 II 1 E. 4.1).
4. Verschuldung 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn es ihm aufgrund seiner Geschäftstätigkeit möglich gewesen sei, habe er in der Vergangenheit stets mittels Lohnpfändungen seine Schulden abbezahlt und auch Alimente für seinen Sohn gezahlt. Wer einer Lohnpfändung unterliege, könne ausserhalb des Betreibungsverfahrens keine Schulden tilgen. Das führe dazu, dass weitere Schulden hinzukommen könnten oder der betriebene Betrag anwachse, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliege. Dass er mit seinem selbständigen Erwerb zu wenig verdiene, um die Schuldenspirale zu durchbrechen (working-poor-Problematik), dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Immerhin habe er 2022 einen Bruttogewinn von CHF 72'000 erwirtschaftet. In einem Anstellungsverhältnis würde er weniger verdienen. 4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist die Entwicklung der Verschuldung des Beschwerdeführers seit der ersten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 22. Januar 2018 unbestritten: Der Betrag, für welchen offene Verlustscheine bestehen, stieg von rund CHF 195'000 auf nahezu das Doppelte an, nämlich CHF 388'000. Zu Recht unbestritten ist in rechtlicher Hinsicht, dass diese Verschuldung jedenfalls in quantitativer Hinsicht die Voraussetzungen für eine Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfüllt. Wie hoch die Verschuldung insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG beziehungsweise die Nichtver- längerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG) wegen Schuldenwirt- schaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund CHF 32'000 oder weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von rund CHF 80'000 und mehr (vgl. BGer 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 B 2024/120 7/14
E. 3.3; BGer 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.2; BGer 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5 und 3.6.2; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2.2). 4.3. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden ange- häuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwer- tungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglich- keit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen eine Mutwillig- keit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestan- dene Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (BGer 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.4; 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.2). 4.3.1. Wie sich aus den zahlreichen Betreibungsregisterauszügen des Betreibungsamts D.__ ergibt, unterlag der Verdienst des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren der be- treibungsamtlichen Pfändung (vgl. beispielsweise die Auszüge vom 14. Dezember 2017, Akten Migrationsamt 407-412/1050; vom 3. Januar 2019, Akten Migrationsamt 443-448; vom 20. Mai 2019, Akten Migrationsamt 598-603; vom 27. März 2020, Akten Migrationsamt 632-637; vom 10. Februar 2021, Akten Migrationsamt 700-706/1050, vom 10. Januar 2023, Akten Migrationsamt 887-893/1050). Insoweit ist – im Sinn der dargelegten bundesgericht- lichen Rechtsprechung – grundsätzlich nachvollziehbar, dass weitere Betreibungen hinzu- gekommen sind. Indessen sprechen die konkreten Umstände dagegen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren die Sanierung seiner finanziellen Situation ernsthaft angegangen ist. Aus den Akten ergibt sich, dass er unter der Bezeichnung E.__ seit Anfang 2017 selbstän- dig als Maler tätig ist (Akten Migrationsamt 397/1050). Das Unternehmen verfügt zwar über eine Identifikationsnummer im UID-Register (https://www.uid.admin.ch, Stand 5. Septem- ber 2024). Es ist allerdings weder mehrwertsteuerpflichtig (https://www. uid.admin.ch) noch im Handelsregister eingetragen (https:// www.zefix.ch, Stand: 5. September 2024). Die Tä- tigkeit des Beschwerdeführers ist damit nicht darauf ausgerichtet, einen Umsatzerlös von mehr als CHF 100'000 zu erzielen (vgl. Art. 931 des Schweizerischen Obligationenrechts, B 2024/120 8/14
SR 220, OR; vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, Mehr- wertsteuergesetz, SR 641.20, MWSTG). In der Zeit von September 2022 bis August 2023 war der Beschwerdeführer sodann in den Monaten November und Dezember 2022 offenbar nicht erwerbstätig (Akten Migrationsamt 1014/1050). Er legt trotz seiner weitreichenden Mit- wirkungspflicht zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts (Art. 90 lit. b AIG) auch nicht konkret dar, in welchem Umfang er in den vergangenen Jahren aufgrund der Lohn- beziehungsweise Verdienstpfändungen Schulden getilgt hätte. Vielmehr verletzte er seine Abrechnungs- und Ablieferungspflicht als selbständig Erwerbender (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1, SchKG). 4.3.2. Indem der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, dem Betreibungsamt gegenüber regel- mässig und zuverlässig Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen, nicht nachgekommen ist, hat er seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausrei- chend offengelegt. Teil der Akten ist zudem eine Ermessensveranlagung für das Steuerjahr 2021 vom 13. Juli 2022. Die Veranlagungsbehörde ist von Einkünften von CHF 72'000 aus- gegangen. Für das Steuerjahr 2022 hat der Beschwerdeführer in der Folge eine Übersicht über einen Nettoerfolg von CHF 72'450 vorgelegt (Akten Migrationsamt 905-907/1050). Gleichzeitig hatte er dem Betreibungsamt im Pfändungsvollzug, den das Betreibungsamt D.__ am 15. September 2022 angeordnet hatte, angegeben, keine das betreibungsrechtli- che Existenzminimum von CHF 2'430 übersteigenden Einkünfte erzielt zu haben (Akten Migrationsamt 1014/1050). Auch dieses Vorgehen bei der Deklaration der Erwerbsein- künfte deutet daraufhin, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, seine wirtschaftliche Situation offen zu legen. Zudem fällt auf, dass er in den vergangenen Jahren offenbar die finanziellen Mittel für Reisen in seine Heimat und andere Ferienaufenthalte (Sommerferien in F.__ 2023, Akten Migrationsamt 972/1050) aufbringen konnte. Gleichzeitig mussten die Sozialhilfebehörden in der Zeit zwischen Januar 2018 (Stand Zahlungen Ende 2017 von rund CHF 34'000, Akten Migrationsamt 422/1050) und Juni 2023 (Stand Zahlungen Juni 2023 von rund CHF 81'400, Akten Migrationsamt 954/1050) von den vom Beschwerdefüh- rer für seinen Sohn geschuldeten Unterhaltsbeiträge von CHF 51'200 (ab Februar 2018 64 Monate zu monatlich CHF 800) solche im Umfang von rund CHF 47'000 bevorschussen. 4.4. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer daher nicht darzutun, dass er Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen hätte. Es sind auch keine vorbestande- nen Schulden abgebaut worden. Vielmehr sind in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE als erfüllt betrachtet hat. B 2024/120 9/14
5. Straffälligkeit 5.1. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, selbst die Vorinstanz räume ein, die einzelnen De- likte, derer er sich schuldig gemacht habe, seien bloss geringfügig gewesen. Auch in ihrer Gesamtheit erschienen sie deutlich geringfügiger als ein Delikt, das eine längerfristige Frei- heitsstrafe nach sich ziehe. Bei langjährig anwesenden, sozial und beruflich gut integrierten Personen wie dem Beschwerdeführer gebiete der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eine grosse Zurückhaltung bei einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zufolge Ba- gatelldelinquenz. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung (BGer 2C_74/2017 vom 1. Juni 2017 E. 3.2). 5.2. 5.2.1. In der vom Beschwerdeführer angerufenen Erwägung 3.2 des Urteils 2C_74/2017 vom
1. Juni 2017 gibt das Bundesgericht die Grundsätze seiner Rechtsprechung zur Frage der Verhältnismässigkeit der Beendigung des Anwesenheitsrechts bei Straffälligkeit wieder. Die Anwesenheitsberechtigung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll danach aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung wi- derrufen oder nicht mehr verlängert werden. Bei wiederholter beziehungsweise schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die ausländische Per- son hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGer 2C_1086/2015 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Ausführungen zur Verhältnis- mässigkeit der Beendigung eines Anwesenheitsrechts bei "Bagatelldelikten" enthält dieses Urteil nicht. 5.2.2. Der Beschwerdeführer wurde zwischen November 2010 und Dezember 2023 insgesamt 17 Mal strafrechtlich belangt. Dabei können das zweimalige Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand – am 2. Oktober 2010 übermüdet und mit einer Blutalkoholkonzent- ration von mindestens 1.81 Gewichtspromillen und am 28. Februar 2011 mit einer solchen von mindestens 0,98 Gewichtspromillen, geahndet mit Geldstrafen von 60 und 30 Tagess- ätzen (Akten Migrationsamt 90 und 94/1050) –, das Führen eines Sattelschleppers ohne die dafür erforderliche Berechtigung – begangen am 17. Oktober 2012 nach Ablauf des Lernfahrausweises, geahndet mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (Akten Migrations- amt 210/1050) – sowie eine leichte Körperverletzung – mittels eines Faustschlags ins Ge- sicht des Opfers begangen am 25. April 2014, geahndet mit einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen (Akten Migrationsamt 341/1050) – nicht als Bagatelldelikte bezeichnet werden. B 2024/120 10/14
Im Zusammenhang mit der Beurteilung der wirtschaftlichen Integration des Beschwerde- führers fällt auch die Verurteilung wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht – spärliche Zahlungen zwischen Mai 2012 und Juni 2014, ausbleibende Zahlungen ab Juli 2014, ge- ahndet mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen – ins Gewicht (Akten Migrationsamt 389/1050). 5.2.3. Nach den ausländerrechtlichen Verwarnungen vom 22. Januar 2018 und vom 20. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer mit sieben weiteren Delikten straffällig. Bei vieren – Nichtanbringen der Parkscheibe am 28. März 2019 (Akten Migrationsamt 625/1050), man- gelnde Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren mit kaum wahrnehmbarer Kollision am
23. Januar 2020 (Akten Migrationsamt 638/1050), Überschreitung der zulässigen Parkzeit am 3. Dezember 2020 (Akten Migrationsamt 756/1050), Nichtingangsetzung der Parkuhr am 2. September 2021 (Akten Migrationsamt 881/1050) – handelt es sich um strassenver- kehrsrechtliche Bagatelldelikte. Die drei weiteren Verfehlungen wiegen hingegen deutlich schwerer: 5.2.3.1. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts G.__ vom 22. Februar 2022 wurde der Beschwer- deführer wegen der fahrlässigen Beschäftigung einer Ausländerin ohne Bewilligung mit CHF 800 gebüsst. Er hatte eine bulgarische Staatsangehörige in der Zeit vom 23. August bis ungefähr am 18. Dezember 2021 in seinem Malergeschäft angestellt und sie bei der Sozialversicherungsanstalt angemeldet, jedoch in fahrlässiger Weise und in Verletzung sei- ner Sorgfaltspflicht als Arbeitgeber nicht kontrolliert, ob sie über eine Arbeitsbewilligung verfügte (Akten Migrationsamt 884/1050). 5.2.3.2. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts G.__ vom 8. Dezember 2023 wurde der Beschwer- deführer sodann wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im betrei- bungsrechtlichen Pfändungsvollzug mit CHF 400 gebüsst. In Ermangelung pfändbarer Ver- mögenswerte war er in der Pfändungsurkunde vom 15. September 2022 unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) verpflichtet worden, monatlich Bericht und Abrechnung über seine Einkommensverhält- nisse an das Betreibungsamt zu erstatten. Er war im September und Oktober 2022 sowie von Januar bis August 2023 selbständig erwerbstätig und gab an, durchschnittlich keine Einkünfte über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum in der Höhe von monatlich CHF 2'430 erzielt zu haben. Der dennoch erforderlichen monatlichen Abrechnungspflicht kam er trotz mehrfacher Aufforderung nicht nach (Akten Migrationsamt 1014/1050). B 2024/120 11/14
Zwar stellen die Verletzungen von Art. 292 StGB lediglich Übertretungen dar. Im Kontext der Zwangsvollstreckung, mit welcher der Beschwerdeführer insbesondere seine ernsthafte Absicht zur Sanierung seiner Schuldensituation hätte dartun können, erscheinen sie aber für die Beurteilung seines Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von be- sonderem Gewicht. Zudem waren seine Angaben gegenüber dem Betreibungsamt – jeden- falls im Vergleich mit seiner dem Steueramt eingereichten Aufstellung zu den Einnahmen und Ausgaben mit Nettoeinkünften von CHF 6'450 im September 2022, CHF 6'560 im Ok- tober 2022, CHF 6'930 und CHF 5'010 im Dezember 2022 (Akten Migrationsamt 907/1050)
– offenkundig falsch. 5.2.3.3. Mit unangefochten rechtskräftig gewordenem Strafbefehl des Untersuchungsamts G.__ vom 8. November 2023 wurde der Beschwerdeführer schliesslich wegen Urkundenfäl- schung und Täuschung der Ausländerbehörden zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von CHF 300 verurteilt. Er hatte am 17. Januar 2023 im Verfahren zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung einen vom 10. Januar 2023 datierten Auszug aus dem Betreibungs- register eingereicht, der 89 – statt 99 – nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 354'176.78 – statt CHF 388'419.90 – auswies. Die Strafbehörde legt ihm deshalb zu Last, er habe aufgrund der Verwarnungen gewusst, dass der Betreibungsregisterauszug relevant und diesem erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken sei. Er habe wissentlich und willentlich einen verfälschten Auszug eingereicht, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Dadurch habe er das Migrationsamt getäuscht, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung zu erwirken, und insbesondere den Straftatbestand gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG er- füllt (Akten Migrationsamt 1009/1050). Dieser Straftatbestand wiegt nicht nur im Hinblick auf das strafrechtliche Verschulden schwer, sondern erfüllt auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG. Weil das Ver- gehen direkt darauf abzielt, sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Täters (vgl. BGer 2C_204/2019 vom 20. Au- gust 2020 E. 3.3). 5.3. Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer wiederholt und in nicht unerheblichem Aus- mass straffällig geworden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Widerrufs- grund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE als erfüllt betrachtet hat.
6. Verhältnismässigkeit B 2024/120 12/14
6.1. In das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) darf gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demo- kratischen Gesellschaft insbesondere für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Ver- hütung von Straftaten notwendig ist. 6.2. Der 1977 geborene, im Jahr 2006 im Alter von 29 Jahren im Familiennachzug in die Schweiz gereiste und seither hier aufenthaltsberechtigte, geschiedene Beschwerdeführer hat sich trotz ausländerrechtlicher Verwarnungen in den Jahren 2018 und 2022 weiter er- heblich verschuldet (vgl. E. 4 hiervor). Er ist seither auch erneut straffällig geworden, ins- besondere indem er einerseits in der betreibungsrechtlichen Pfändung seines Verdienstes seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offengelegt hat und sich anderseits die erneute Verlängerung seines Aufenthalts in der Schweiz mit einem gefälschten Auszug aus dem Betreibungsregister sichern wollte (vgl. E. 5 hiervor). Damit liegen erhebliche öffentliche Interessen vor, die eine Fernhaltung des Beschwerdeführers rechtfertigen. 6.3. Die privaten Interessen des heute 47-jährigen Beschwerdeführers vermögen diese öffentli- chen Interessen nicht aufzuwiegen: Der Beschwerdeführer lebt zwar seit mittlerweile mehr als 18 Jahren ununterbrochen und rechtmässig in der Schweiz, wo auch seine von ihm geschiedene Ehefrau und sein volljähriger Sohn mit Schweizer Bürgerrecht leben. Das Bun- desgericht hat jedoch bereits im Jahr 2015 festgestellt, er könne nicht als erfolgreich inte- griert bezeichnet werden. Die augenscheinlichste Veränderung, die der Beschwerdeführer seither vollzogen hat, ist die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Maler. Die- sen Beruf hat er indessen nicht gelernt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich um eine entsprechende Ausbildung – beispielsweise den Erwerb eines Abschlusses als Maler EFZ oder als Malerpraktiker EBA – bemüht hätte. Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit führte vielmehr dazu, dass seine wirtschaftliche Situation, was das tatsächliche und insbe- sondere das mögliche Erwerbseinkommen anbelangt, intransparenter geworden ist. Einer- seits führt der Beschwerdeführer keine Buchhaltung. Anderseits ist nicht ersichtlich, dass er sämtliche möglichen Aufträge, die ihm angeboten werden, annimmt. Vielmehr scheint er bestrebt, seinen Umsatzerlös unterhalb der Schwelle von CHF 100'000 zu halten. Ausfüh- rungen zu seiner sozialen Integration macht der Beschwerdeführer nicht. Seine berufliche und soziale Integration entspricht damit nach wie vor bei weitem nicht seiner Aufenthalts- dauer. Die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in Serbien, wo der Beschwer- deführer bis zu seinem 29. Altersjahr gelebt und sich in den vergangenen Jahren auch im- mer wieder aufgehalten hat (vgl. Akten Migrationsamt 622/1050, 04.-14.10.2019; Akten Migrationsamt 642/1050, 20.-30.08.2020, Akten Migrationsamt 758/1050, 23.07.- B 2024/120 13/14
06.08.2021; Akten Migrationsamt 841/2050, 2.-17.10.2021; Akten Migrationsamt 983/1050, zwei Monate ab Ende September 2023), erscheint möglich, zumutbar und letztlich deutlich wahrscheinlicher als eine erfolgreiche Integration in der Schweiz. 6.4. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aufenthaltsdauer ein gewis- ses privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Dieses wiegt indessen nicht hinreichend schwer, dass es einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ent- gegenstehen würde. Die Beschwerde erweist sich damit auch hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit als unbegründet.
7. Kosten Die Beschwerde erweist sich gemäss vorstehenden Ausführungen als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerde- verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidge- bühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten Kos- tenvorschuss gedeckt. Ausseramtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. Sie sind mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. B 2024/120 14/14